Finanzierung der neuen Kläranlage – ungenaue Darstellung durch den  KZV Schwarzachgruppe

+++Update 09/2019 aktuell sind die unten beschriebenen Kosten schon wieder um viele weitere Millionen explodiert die zusätzlich die Bürger zu zahlen haben +++

  1. Aktuelle Information des KZV im Oktober 2018

Neubau und Finanzierung der Kläranlage Schwarzenbruck
Verbandsversammlung 22. Oktober 2018

<Auszug:>
„a) Beitragsfinanzierung (50 % Beitragsanteil)

Vor der Entscheidung der Mischfinanzierung wurde durch die Kommunalberatung „Bitterwolf“ aus Greding die Kalkulation des Verbesserungsbeitrages vorgestellt.

Die aktuell berechneten und auf die Beitragszahler zukommenden Kosten belaufen sich auf ca. 24,3 Mio Euro abzüglich des vom Bundesministerium in Aussicht gestellten Investitionskostenzuschuss in Höhe von 3,9 Mio Euro (Förderprogramm UIP).

Die von der Kommunalberatung Bitterwolf ermittelten Grundstücksflächen (6,4 Mio Quadratmeter) und Geschossflächen (4,0 Mio Quadratmeter) gingen in die Kalkulation mit ein .

Unter Berücksichtigung des halben Beitragssatzes ergibt sich ein Grundflächenbeitrag von 0,19 Euro / m²  und ein Geschossflächenbeitrag mit 2,25 Euro / m².

Anhand der dargestellten Fallbeispiele wurde aufgezeigt, wie sich der Beitrag je nach Grundstücksgröße zusammensetzen würde. Die Verbandsversammlung hat festgelegt, dass sich der in zwei Raten erhobene Beitrag aus einem Vorausleistungsbescheid (2020) und einem Endabrechnungsbescheid (2024 bzw. nach Gesamtabrechnung) zusammensetzt.

Abweichungen in der Beitragshöhe wären möglich, da sich zum einen die Flächenerhebung sowie die Baukosten noch verändern könnten.

a) Gebührenfinanzierung (50 % Gebührenanteil)

Nach überschlägiger Kalkulation des kommunalberatenden Büros „Hurzlmeier“ aus Straubing würden die Gebühren für Schmutzwasser um 0,52 Euro / m3 (im ersten Jahr) und für Niederschlagswasser um ca. 0,05 Euro / m2 (im ersten Jahr) ansteigen. Die Gebührenfinanzierung der Kläranlage erfolgt variabel bis zur Abschreibung der gesamten Anlage. Auch hier sind Änderungen möglich, da die Kosten der Anlage bis zur Endabrechnung noch variieren können.“
<Auszug Ende>

1.) Begriffsklärung

In oben stehender Information ist die „Geschossfläche“ mitbestimmende Größe der Beitragsfinanzierung. Um eine Bewertung des Vorhabens zu ermöglichen, werden im Folgenden die verwendete Maßeinheit „Geschossfläche“ und, wie sich herausstellen wird, die eigentlich vorgesehene Bemessungsgrundlage „zulässige Geschossfläche“ erklärt.

Geschossfläche

Die Summe der Flächen der Vollgeschosse eines Gebäudes ergibt die Geschossfläche. Die Fläche der Vollgeschosse wird dabei nach den Außenmaßen des Gebäudes berechnet (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Nach der BauNVO 1990 sind daher im Gegensatz zu den früheren Fassungen Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände nicht der Geschossfläche zuzuordnen. Mit dieser Umkehrung der bisherigen Rechtslage will der Gesetzgeber den Ausbau von Dach- und Kellergeschossen zu Wohnzwecken erleichtern und fördern. Die Gemeinden haben aber die Möglichkeit, auch in Bebauungsplänen, die in den Geltungsbereich der BauNVO 1990 fallen, die Anrechnung der genannten Aufenthaltsräume auf die Geschossfläche vorzusehen. Ebenso können sie Bebauungspläne, die in den Geltungsbereich der BauNVO von 1962, 1968 oder 1977 fallen, ändern und an die Neuregelung der BauNVO 1990 anpassen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO)

Geschossfläche & Geschossflächenzahl (GFZ)

Um die zulässige Geschossfläche zu berechnen, kann eine simple Formel genutzt werden:

Grundstücksgröße x Geschossflächenzahl = zulässige Gesamt-Geschossfläche

Beispiel: Bei einer Grundstücksfläche von 2000qm und einer Geschossflächenzahl von 0,4 ergibt sich eine maximale Geschossfläche von 800qm.

Was ist eine Geschossflächenzahl?

Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind und wird als Dezimalzahl dargestellt. Die Kennzahl ist im Bebauungsplan eines Grundstücks zu finden und soll die Bebauungsdichte eines Gebietes regulieren. Wie auch die Grundflächenzahl (GRZ) ist die Geschossflächenzahl (GFZ) eine Kennzahl der baulichen Nutzung eines Grundstücks.

Mit Hilfe der Geschossflächenzahl lässt sich ermitteln, wie hoch das Verhältnis der Geschossfläche (GF) aller Vollgeschosse – also kein Dachgeschoss und kein Keller – zur Grundstücksfläche maximal sein darf. Bei einem 1000 qm großen Grundstück mit einer Geschossflächenzahl von 0,7 dürften also maximal 700 qm Brutto-Grundfläche (BGF) errichtet werden.

2.) Welche Einheit legt der KZV zugrunde – tatsächliche oder zulässige Geschossfläche?

Obwohl in der Information des KZV vom Oktober 2018 und in den Mitteilungen der Gemeinde Burgthann ausgeführt wird, dass die Geschossflächen  einen Teil der Einmalzahlung bestimmen sollen, hat sich herausgestellt, dass hierfür die zulässigen Geschossflächen herangezogen werden.

Beide Begriffe sind eindeutig definiert (s.o.) und das müsste auch dem KZV bekannt sein.

In dem Artikel im Boten vom 29.03.2017 „Geschossflächen wird die Firma Bitterwolf ermitteln – KZV erhebt Daten für Beiträge zur Kläranlage“ ist von der zulässigen Geschossfläche die Rede und wird dazu ausgeführt:

Als Maßstab zur Berechnung der Beiträge dient die für ein Grundstück zulässige Geschossfläche. Diese wird mit einem Faktor – 0,5 – anhand der Grundstücksfläche errechnet und ist für jedes Grundstück im Bebauungsplan festgeschrieben. Ist ein Grundstück etwa 1000 Quadratmeter groß, dann ist seine zulässige Geschossfläche 500 Quadratmeter. < https://n-land.de/news/altdorf/kzv-erhebt-daten-fuer-beitraege-zur-klaeranlage >

Auch die konkrete telefonische Nachfrage beim KZV bestätigte, dass die zulässige Geschossfläche herangezogen wird.
Zum Vorgehen bei Ermittlung dieser Fläche (wird wirklich bei jedem Grundstück die GFZ Geschossflächenzahl 0,5 angelegt, zum Beispiel auch wenn das Grundstück so abschüssig ist, dass es gar nicht weiter bebaubar ist oder es rechtliche Beschränkungen gibt), gab die Firma Bitterwolf, die die Ermittlung der Fläche durchgeführt hat, folgende Auskünfte:

Für den Einmalbeitrag zur Finanzierung ist die zulässige Geschossfläche und nicht die tatsächliche Geschossfläche (bebaute Hausfläche multipliziert mit der Anzahl vollwertiger Geschosse) maßgeblich.
Die zulässige Geschossfläche gibt an, wieviel qm Geschossfläche auf einem Grundstück maximal errichtet werden dürfen. Die Ermittlung Geschossflächenzahl werde wie folgt vorgenommen:
Bei Gebieten mit Bebauungsplan ist die GFZ (Geschossflächenzahl) mit der die Grundstücksfläche multipliziert wird, maßgeblich. Sie ist im Bebauungsplan festgehalten. Für Gebiete, in denen kein Bebauungsplan vorliegt, wird eine Nutzungsziffer gebildet, mit der die Grundstücksfläche multipliziert wird…

Ein Anruf bei Herrn Dotzer (Bauverwaltung der Stadt Altdorf) ergab, dass für das Gebiet Lochmannshof, Prackenfels und Prethalmühle keine Bebauungspläne vorliegen. Er riet, die Nutzungsziffern, die für die Bestimmung zulässigen Geschossflächen ausschlaggebend sind, beim KZV zu erfragen.
Die Zahl muss angemessen sein, z.B. die Bebauung in der Nachbarschaft, rechtliche Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeit etc. berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, sei ein Gespräch mit der Kommunalaufsicht im Landratsamt zu empfehlen. Sollte das nicht zielführend sein, könne man Widerspruch einlegen.

3.) Welche Auswirkungen hat dieses Vorgehen?

Durch das Heranziehen der zulässigen Geschossfläche ergeben sich für viele betroffenen Bürger beträchtliche Mehrbelastungen, die aufgrund der falschen Beschreibung nicht ersichtlich sind.

Beispiel: Anwesen mit Grundstücksfläche 2300 qm, einer bebauten Fläche von  100 qm (Einfamilienhaus, 10 m*10 m) und 2 vollwertig bewohnbaren Geschossen

4.) Berechnung der Beitragsfinanzierung nach tatsächlicher Geschossfläche (im Beispiel 200 qm)

Pro qm Grundstücksfläche werden 0,19 Euro veranschlagt: 437 Euro

Pro qm Geschossfläche werden 2,25 Euro veranschlagt: 450 Euro

insgesamt 887 Euro

5.) Berechnung der Beitragsfinanzierung nach zulässiger  Geschossfläche

Ausgangsdaten Grundstücksfläche 2300 qm, Geschossflächenzahl 0,5 = 1150 qm zulässige Geschossflächen

Pro qm Grundstücksfläche werden 0,19 Euro veranschlagt: 437 Euro

Pro qm Geschossfläche werden 2,25 Euro veranschlagt: 2587,5 Euro

insgesamt 3024 Euro

Aus beiden Berechnungsverfahren ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung für die Betroffenen mit großen Grundstücksflächen(siehe Beispiel), da der Grad der Versiegelung eines Grundstückes (d.h., welcher Teil des Grundstückes mit Oberflächenwasser für die Kläranlage relevant ist) nicht berücksichtigt, sondern die gesamte Fläche herangezogen wird. Dass ausgerechnet dieser wichtige ökologische Faktor keine Rolle spielt, ist nicht nachvollziehbar.

Besonders nachteilig wird die Berechnungsmethode für Eigentümer mit großen Grundstücken
dann, wenn die zulässige Geschossfläche herangezogen wird. Hierdurch entsteht eine enorme Mehrbelastung. Im Ergebnis werden die wenigen Bewohner der Außenbereiche der Kommunen über Gebühr belastet, da in diesen Gebieten i.d.R. größere Grundstücksflächen vorhanden sind.

6.)Beurteilung des geplanten Finanzierungsverfahrens

In oben stehender Information wird erläutert, dass die Finanzierung über zwei Erhebungsverfahren sichergestellt werden soll. Gegen beide Komponenten gibt es schwerwiegende Einwände. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden:

a) Verfahren: Beitragsfinanzierung (50 % Beitragsanteil)

Hier werden zwei Einheiten zugrunde gelegt.

  1. die Grundstücksfläche, die mit 0,19 Euro pro qm in Rechnung gestellt wird
  2. die zulässige Geschossfläche, für die pro qm 2,25 Euro berechnet werden.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel
Anwesen mit Grundstücksfläche 2300 qm, einer bebauten Fläche von  100 qm (Einfamilienhaus, 10 m*10 m) und 2 vollwertig bewohnbaren Geschossen:

Pro qm Grundstücksfläche werden 0,19 Euro veranschlagt: 437 Euro

Pro qm zuläGeschossfläche werden 2,25 Euro veranschlagt: 2587,5 Euro

insgesamt 3024 Euro

In den Komponenten a) und b) ist die „Grundstücksfläche “ maßgeblich Größe der Beitragsfinanzierung, da sie ja auch bei der zulässigen Geschossfläche neben der Geschossflächenzahl mitbestimmend ist.

Aus beiden Berechnungsverfahren der Beitragsfinanzierung ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung für die Betroffenen mit großen Grundstücksflächen(siehe Beispiel), da der Grad der Versiegelung eines Grundstückes (d.h., welcher Teil des Grundstückes mit Oberflächenwasser für die Kläranlage relevant ist) nicht berücksichtigt, sondern die gesamte Fläche herangezogen wird. Wieso die Menge des vom KZV zu entsorgenden Oberflächenwassers (ableitbar aus der versiegelten an das Kanalnetz angeschlossenen Fläche) bei der Berechnung keine Rolle spielt, ist nicht nachvollziehbar

Somit wird ein zentraler ökologischer und ökonomischer Faktor vernachlässigt.
So ist es nach bisherigen Verlautbarungen des KZV egal, ob die Grundstücksflächen als Gartenbeete, Blumenwiesen etc., oder als versiegelte Parkplätze mit Anschluss an die Kanalisation genutzt werden.

Insgesamt führt dieses geplante Verfahren zu einer enormen Mehrbelastung für die Betroffenen in den  Außenbereichen der Kommunen, da in diesen Gebieten i.d.R. Grundstücke mit großen meist unversiegelten Flächen vorhanden sind.

b)  Verfahren: Gebührenfinanzierung (50 % Gebührenanteil)

Nach der im ersten Jahr geplanten Gebührenerhöhung für Schmutzwasser um 0,52 Euro / m3  und für Niederschlagswasser um ca. 0,05 Euro / m2 werden pro m³ Schmutzwasser  2,45 Euro und für Niederschlagswasser pro m² 0,70 zu entrichten sein – deutlich mehr als im Innenbereich der Stadt Altdorf:
.

Auskunft von Frau Holzinger Stadt Altdorf:
Abwasser: 1,66 €, Oberflächenwasser 0,31 €


Da der KZV selbst auf die Möglichkeit von weiteren Anpassungen hinweist („Auch hier sind Änderungen möglich, da die Kosten der Anlage bis zur Endabrechnung noch variieren können.“) ist von weitern Erhöhungen auszugehen.

Im Ergebnis führt auch die Finanzierung über Gebühren zu einer deutlichen Benachteiligung der vom Neubau betroffenen Außenbereiche Altdorfs, da im Innenbereich der Stadt die Gebühren deutlich niedriger sind  und wie zu vermuten ist auch weitaus niedriger bleiben werden.

 

 

Michael Grimm