Die Entscheidung in der neuen Landesregierung ist gefallen und ein Schreiben vom Innenministerium für die Kommunen verfasst, welches darstellt, dass es keine fragwürdigen fiktiven Ersterschließungen nach 30, 40, 50 oder mehr Jahren geben muss. Ein rechtssicherer Ausbau nach März 2021 mit voller Förderungsmöglichkeit ist gegeben. Jährlich werden dann 150 Millionen zur Verfügung stehen.
Die versuchte angedichtete Ersterschliessung einer historischen Strasse wäre auch so wie wenn in Nürnberg überlegt würde den Hauptmarkt als Ersterschliessung zu sanieren.
Hier ein paar Gedanken:
• Ein Familie die sich vor 10 Jahren ein Haus an einer 30 Jahre alten Straße mit Bebauung kaufte, kann wohl kaum erklärt werden warum sie unvorhergesehen 30.000,-€ oder 50.000,-€ oder mehr wie in einem Neubaugebiet zahlen sollte. Abgesehen davon, dass sie es als „einfache Bürger und Steuerzahler“ auch gar nicht zahlen könnte. Und ja es gibt Stundung die dann in die Altersarmut führt.
• Ein Rentner der einen großen Garten hat, dafür aber kein Auto, da er umweltbewusst immer nur mit Fahrrad und Bahn fuhr soll 50.000,-€ Ersterschließung für eine seit Jahrzehnten bestehende Straße zahlen? Und der LKW, Busfahrer oder SUV Fahrer benutzt die Straße. Klar ist dies unsozial, genauso wie wenn jemand nur mit dem Garten an einer solchen Straße grenzen würde und nicht einmal eine Zufahrt hat.
2013 zahlten die Autofahrer 47 Milliarden Euro in die Staatskassen – 5 Mrd flossen in Strassen, mit den übrigen 42 Mrd finanzierte der Bund alles mögliche – 2016 zahlte Bayern 5,8 Mrd Finanzausgleich davon 3,9 Mrd an Berlin, In Berlin gibt es keine Strabs, Bayern zahlt Berlins Straßen aber nicht die seiner Bürger – Sowohl die Bayerische Gesellschaft wird durch existenzbedrohende Einmalzahlungen einzelner als auch das Ehrenamt Gemeinderat wird mit den landesweiten Streits und Prozessen schwer beschädigt, auch bei einer “Kann”Regelung.
Rechtliches zum Thema Erschließungskosten
Wer einen Bauplatz in einem Neubaugebiet besitzt, muss für die neu hergestellten Straßen, Wege und Plätze sowie Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen Erschließungskosten bezahlen. Rechtsgrundlage ist hierfür das Baugesetzbuch (BauGB). Erschließungskosten müssen nur für die erstmalige Herstellung bezahlt werden. Die Höhe kann dabei bis zu 90 % der Kosten der Maßnahme betragen. Dies ist auch bekannt beim Kauf eines Grundstückes vor dem Bau und mindert die entsprechenden Quadratmeterpreise erheblich denn das Grundstück gilt als unentschlossen.
Verjährungsfristen
Grundsätzlich können die Beiträge vier Jahre lang festgesetzt werden, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht erstmals entstanden ist. Dies ergibt sich aus den landesrechtlichen Bestimmungen, die auf die Abgabenordnung verweisen.
Quelle: ADAC https://www.adac.de/_mmm/pdf/fi_beitraege_anwohner_strassenausbau_infobro_0910_220120.pdf
Baugesetzbuch:
§ 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
1. Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
Kommunalabgabengesetz:
Art. 5a Erschließungsbeitrag
(7) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Dies gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.
(8) Soweit für Erschließungsanlagen nach Abs. 7 oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 kein Beitrag mehr erhoben werden kann, gelten diese Erschließungsanlagen als erstmalig hergestellt.
Art. 13 Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung
(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
4.
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:
bb) § 169 mit der Maßgabe,
dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre.
Dies alles zeigt, dass sich Kommunen auch rechtlich auf dünnes Eis begeben würden, hier gegen die Bürger solche Ansinnen bei seit jahrzehnten bestehenden Straßen durchdrücken zu wollen. Selbst ein Herrn Brandl vom bayerischen Gemeindetag (wohl eine Art Lobbyvereinigung der Gemeinden) betont „Führt das natürlich zu Diskussionen, warum ist jetzt meine Straße gemacht worden, ich muss zahlen und beim Nachbarn, der dieselbe Situation hat, da ist es nicht gemacht. Also ich glaube, die Kolleginnen und Kollegen werden sich tunlichst darauf konzentrieren das abzurechnen, was fertig ist oder was kurz vor der Fertigstellung steht.“ quelle:https://www.br.de/nachrichten/bayern/strassenausbau-wie-kommunen-buerger-noch-schnell-abkassieren,RFuGzct
Und um nochmals Klarzustellen das Schreiben des Innenministeriums besagt „Ein rechtssicherer Ausbau nach 2021 mit voller Förderungsmöglichkeit ist gegeben. Jährlich werden dann 150 Millionen zur Verfügung stehen.“
aktuelle Pressemeldungen:
Website für die Entschädigung verursachter Härtefälle der Strabs
https://www.stmi.bayern.de/kub/komfinanzen/abgabenrecht/haertefall/index.php
Auch Dachau stellt Strebs ein:
Passauer Neue Presse: gerechter Ausbau Ölgartenweg erst 2021
https://www.pnp.de/mobile/?cid=3213192